§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt die Bezeichnung "Karnevalsverein Blau-Weiß-Moringen e.V." und hat seinen Sitz in Moringen. § 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist es, die ideelle und gemeinnützige Förderung von kulturellen, insbesondere karnevalistischen Veranstaltungen in Moringen und Umgebung. Der Karnevalsverein
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Vorstandsmitglieder können auch Mitglieder im Fünfer-Rat sein.
§ 4 Mitgliederversammlung
Die jährliche bis zum 1. November stattfindende Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl des Fünfer-Rates,
Wahl der Kassenprüfer,
Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich;
§ 5 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen.
Der Vorstand ist zu einer solchen Einberufung innerhalb eines Monats verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitgliederzahl durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand dieses verlangt.
Die Punkte der Tagesordnung sind zugleich mit der Einberufung der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
Schriftliche Anträge sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand bekanntzugeben.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende oder sein Vertreter.
Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist zumindest von zwei Mitgliedern zu unterschreiben.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sollten diese noch nicht volljährig sein, wird die Ausübung des Stimmrechts durch den gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Form der Abstimmung (Handaufheben, Zuruf, Stimmzettel) – auf Antrag eine Mitglieds erfolgt schriftliche Wahl – bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
Jedes Vorstandsmitglied muss Vereinsmitglied sein. Über die Durchführung von Vorstandssitzungen gelten die Bestimmungen in § 4 der Satzung entsprechend. Bei Beschlüssen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei einer immer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
§ 7 Der Fünfer-Rat
Der Fünfer-Rat hat die Aufgabe der Vorbereitung und die Durchführung der karnevalistischen Veranstaltungen. Er besteht aus fünf Personen und wird aus der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
§ 8 Sonstige Organe
Die nach § 4 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer sind als solche keine Vorstandsmitglieder. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Die Kassenprüfer haben die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich niederzulegen und in der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres zu berichten.
§ 9 Mitglieder
Auf schriftlichen Antrag können alle natürlichen und juristischen Personen Mitglied werden. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Jedes Mitglied kann schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende aus dem Verein austreten.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus dem Verein durch einstimmige Erklärung auszuschließen. Eine solche Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 10 Beitragshöhe und Verwendung
Die Beiträge können für die einzelnen Mitglieder in verschiedener Höhe oder gestaffelt festgelegt werden. Jedoch nur nach für alle Mitglieder gemeinsamen Merkmalen.
Beiträge und Gebühren dürfen ausschließlich für die Aufgaben des Vereins verwendet werden.
Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Quartals im Voraus zu entrichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögens des Vereins an die Stadt Moringen mit der Maßgabe übertragen, dieses zu gleichen Teilen an die Freiwillige Ortsfeuerwehr Moringen Abteilung Jugendfeuerwehr und an den Spielmannszug Blau-Weiß-Moringen weiterzuleiten.
§12 Satzungsänderungen
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die auf Beanstandung des zuständigen Registergerichts oder aufgrund steuerrechtlicher Vorgaben des Finanzamts notwendig werden, werden vom Vorstand beschlossen und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Stand: Februar 2002